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Mitteilungen nach Artikel 19 MAR

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Die europäische Marktmissbrauchsverordnung (Artikel 19 MAR) verpflichtet die Emittenten von Finanzinstrumenten zur Meldung von Eigengeschäfte von Führungskräften „Directors Dealings“ sowie zu diesen in enger Beziehung stehenden Personen über meldepflichtige Geschäfte mit Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten unverzüglich zu veröffentlichen.

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